Thema: Kündigung der Mietwohnung


Kündigung der Wohnung trotz unverschuldeter Geldnot?

Mit Urteil vom 04.02.15, Az.: VIII ZR 175/14 hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass der Vermieter einem Sozialhilfeempfänger, der die Miete nicht begleichen konnte auch dann außerordentlich kündigen darf, wenn das Sozialamt die Nichtzahlung zu verschulden hat. Der Vermieter kann eine fristlose Kündigung aussprechen, wenn der Mieter für zwei aufeinander folgende Termine mit der Entrichtung der Miete oder eines nicht unerheblichen Teils der Miete in Verzug ist  (§ 543 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 3a BGB).

Verzug liegt nur dann vor, wenn der Mieter das Ausbleiben der Leistung zu vertreten hat. Bei Geldschulden besteht jedoch eine Besonderheit, hier befreien wirtschaftliche Schwierigkeiten den Schuldner auch dann nicht, wenn diese unverschuldeter Natur sind. Es gilt der Grundsatz “Geld hat man zu haben”. Der Sozialhilfeempfänger hatte einen Anspruch auf die Wohnungskosten und hatte seinen Antrag auch rechtzeitig gestellt. Unerheblich war nach Ansicht des BGH, dass die Kosten für die Wohnung nicht rechtzeitig vom Sozialamt bewilligt worden waren.  

Tipp: Bei Problemen mit dem Sozialamt sollte umgehend ein Fachanwalt für Sozialrecht konsultiert werden, damit man nicht vor vollendeten Tatsachen steht. Unter Umständen haben Sie einen Anspruch auf Prozesskostenhilfe.

 

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