Thema: Streumittel


Hobelspäne als Streumittel?

 

Das OLG Hamm hat mit Urteil vom 24.11.2014, Az.: 6 U 92/12 entschieden, dass der Streupflicht nicht genüge getan ist, wenn statt Streusalz Hobelspäne verwendet werden.

Die Klägerin ist auf einem eisglatten Gehweg, der mit Holzspänen abgestreut wurde ausgerutscht und hat sich dabei den Arm gebrochen.

Das Gericht stellte fest, dass die Beklagten ihre Streupflicht verletzt haben, da sich die Holzspäne mit Feuchtigkeit vollgesogen haben und einen Rutscheffekt verursacht haben. Die Beklagten waren nach Ansicht des Gerichtes lediglich zu 50% an dem Unfall mitverantwortlich. Die Klägerin habe nämlich eine erkennbar glatte Stelle betreten, nachdem sie den glatten Gehweg gemieden hatte, was wiederum zu einer 50 % Mitschuld führe.

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