Ein Fonds ist eine Beteiligung an einem Unternehmen. Die Anleger beteiligen sich häufig als Kommanditisten an einer Kommanditgesellschaft, daher ist die Haftung der Anleger auf ihre Einlage begrenzt. Die Risiken der Beteiligung sind nicht unerheblich. Im Rahmen der Wirtschaftskrise ist es zu massiven Kapitalverlusten der Anleger gekommen und viele Fonds sind sogar in die Insolvenz geraten.

 

Schadensersatzansprüche der Anleger

Als Anleger besteht die Möglichkeit die beratenden Banken und die Fonds haftbar zu machen und Schadensersatz zu fordern. Die Schadensersatzansprüche beruhen häufig auf Aufklärungspflichtverletzungen der Banken oder auf fehlerhafte Fondsprospekte. Die Rechtsprechung ist sehr verbraucherfreundlich. Die Gerichte haben in der Vergangenheit insbesondere über die Aufklärungspflichtverletzung hinsichtlich der fehlerhaften Aufklärung über das Provisionsinteresse der Banken, der fehlerhaften Beratung bezüglich der Möglichkeit der Schließung eines Fonds und über die allgemeine Prospekthaftung geurteilt. Besondere Bedeutung haben auch die Urteile über die Empfehlung einer Beteiligung eines Fonds als Altersvorsorge.

 

Aufklärungspflichtverletzung über die Schließungsmöglichkeiten von offenen Immobilienfonds

Aufgrund der hohen Risiken, die eine Beteiligung an einem Immobilienfonds mit sich bringt, gibt es immer mehr verbraucherfreundliche Rechtsprechung, die die Aufklärungspflichten der Banken erweitern.

Der Bundesgerichtshof hat mit den Urteil vom 29.04.2014, Az.: XI ZR 477/12 und XI ZR 130/13 entschieden, dass dem Anleger ein Schadensersatzanspruch gegenüber der Bank zusteht, wenn diese es versäumt während der Beratung den Anleger über die Möglichkeit der Schließung eines Fonds aufzuklären. Diese Pflicht trifft die Banken unabhängig davon, ob der Anleger nach der Schließungsmöglichkeit fragt. Während der Schließung des Fonds können die Anleger nicht an ihr Geld herankommen. Der Bundesgerichtshof ist der Ansicht, dass eine Vermutung dafür bestehe, dass sich Anleger in diesem Falle nicht an dem Fonds beteiligt hätten. Im Gegensatz zu geschlossenen Immobilienfonds, können die Anleger bei offenen Immobilienfonds ihre Anteile an den Fonds an die Kapitalgesellschaft zurückgeben und so den jeweiligen Rücknahmekurs erhalten. Anleger können sich auf dieser Weise wieder liquide Mittel verschaffen.

Im Rahmen der Finanzkrise als viele große Anleger ihr Geld aus den offenen Immobilienfonds abgezogen haben, kamen immer mehr Fonds in große Zahlungsschwierigkeiten, insbesondere weil das Geld in Immobilien investiert war. Aufgrund dessen setzten die Fonds die Anteilsrücknahme aus, wie in § 81 des Investmentgesetzes geregelt.

Nach Ansicht des Bundesgerichtshofes stellt diese Möglichkeit der Aussetzung der Anteilsrücknahme ein Liquiditätsrisiko des Anlegers dar, über das ungefragt vor Vertragsschluss hätte aufgeklärt werden müssen. Unerheblich ist nach Ansicht des Bundesgerichtshofes ebenfalls, ob die Aussetzung der Anteilsrücknahme absehbar gewesen ist.

 

Geschlossene Immobilienfonds als Altersvorsorge oder als Steuersparmodell

In der Vergangenheit haben die Banken vielen Anlegern die Beteiligung an eine geschlossenen Immobilienfonds als Altersvorsorge oder als Steuersparmodell nahe gelegt. Die Beteiligung an einem Fonds ist sehr risikohaft. Eine Beteiligung ist häufig an eine Fremdfinanzierung geknüpft. Die Insolvenz des Fonds und somit der Verlust des Kapitals des Anlegers kann nicht ausgeschlossen werden. Daher ist die Empfehlung sich für die Sicherung von Alterseinkünften an einen geschlossen Fonds zu beteiligen sehr fragwürdig.

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass die Empfehlung zur Beteiligung an einen geschlossenen Immobilienfonds zur ergänzenden Altersvorsorge nicht per se ungeeignet ist (Bundesgerichtshof, Urteil vom 24.04.2014, Az. III ZR 389/12). Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Altersvorsorge nicht im Vordergrund steht, beispielsweise wenn Ansprüche gegenüber der gesetzlichen Rentenversicherung bestehen. Auch wenn der Mietertrag des geschlossenen Immobilienfonds gering ausfällt, stellt die Fondsbeteiligung  nach Ansicht des Bundesgerichtshofes keine ungeeignete Altersvorsorge dar, da der Sachwert des Immobilienvermögens erhalten bleibe. Auch die Tatsache, dass ein Fonds zu mehr als 45 % fremdfinanziert ist, mache die Beteiligung nicht zu einer hochspekulativen Anlage.

Klagen gegen die Vermittlung von geschlossenen Immobilienfonds als Altersvorsorge können jedoch trotz dieses Urteils erfolgreich sein, wenn der Anleger nachweisen kann, dass der Anlageberater unvollständig oder falsch über die Risiken des Fonds aufgeklärt wurde.

 

Täuschung über die Rentabilität des Fonds

Schadensersatzansprüche bestehen natürlich auch, wenn über die Rentabilität des Fonds getäuscht wurde. Was passiert aber eigentlich mit dem Darlehensvertrag, den man bei der Bank zur Finanzierung des Fonds geschlossen hat ?

Anleger mussten früher auch bei Unwirksamkeit des Fondsgeschäftes, das für die Finanzierung des Fonds geschlossene Darlehen weiter an die Bank zahlen.

In einem Urteil des Bundesgerichtshofes vom 14.06.2004, Az.: II ZR 392/01 entschieden die Richter, dass bei Täuschung über die Rentabilität des Fonds durch die Fondsgesellschaft, die gegenüber der Fondsgesellschaft bestehenden Schadensersatzansprüche auch gegenüber der kreditfinanzierenden Bank geltend gemacht werden können. Voraussetzung ist allerdings, dass der Fondsbeitritt und der Kreditvertrag ein verbundenes Geschäft darstellen. Dies ist der Fall, wenn sich der Fonds und die Bank derselben Vertriebsorganisation bedienen. Die Bank habe den Anleger nach der Rechtsprechung des BGH so zu stellen, als wäre er dem Fonds nicht beigetreten und als hätte er den Kreditvertrag mit der Bank nicht abgeschlossen.

 

Aufklärungspflicht über das Provisionsinteresse der Banken

Eine Aufklärungspflichtverletzung, die zu einem Schadenersatzanspruch des Anlegers führen kann, besteht auch dann, wenn Anlageberater die Höhe der Provision, die sie für die Vermittlung erhalten, dem Anleger verschweigen (Urteil des Bundesgerichtshofes vom 03. Juni 2014, Az.: XI ZR 147/12).

Nach Ansicht des Bundesgerichtshofes steht dem Anleger allerdings erst dann ein Schadensersatzanspruch zu, wenn es sich um verheimlichte Innenprovisionen und nicht um offen ausgewiesene Vertriebskosten handelt. Des Weiteren müssen die verheimlichten Innenprovisionen über 15 % der investierten Summe liegen. Erst ab dieser Summe liegt nach Ansicht des Bundesgerichtshofes eine Gefährdung der Werthaltigkeit des Investments vor und den Beratern obliegt dementsprechend erst bei Erreichen dieser Grenze die Pflicht zur Offenlegung des Provisionsinteresses. Erst ab der 15% Grenze geht der Bundesgerichtshof davon aus, dass der Anleger der Empfehlung der Bank nicht Folge geleistet hätte und keine Geldanlage unternommen hätte, da dem Anleger dann klar gewesen wäre, dass die Empfehlung möglicherweise lediglich aufgrund des Provisionsinteresses erfolge.

Lassen sie sich aufgrund der Komplexität der Materie von einem erfahrenen Fachanwalt beraten.  Wir vermitteln Ihnen gerne einen Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht.

 

Prospekthaftung

Es gibt zahlreiche Urteile, die dem Anleger zu Schadenersatz aufgrund eines falschen Fondsprospektes, verholfen haben.

Dabei können die falsche Darstellung der Entwicklung eines Vorgängerfonds, die versäumte Prospektaktualisierung und die unzureichende Aufklärung über die Risiken eine Prospekthaftung auslösen.

Lassen sie Ihre Unterlagen von einem erfahrenen Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht überprüfen.

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