Schiffsfonds sind geschlossene Fonds, an denen sich Anleger beteiligen, damit der Bau oder der Erwerb von Schiffen realisiert werden kann. Der Zeitraum der Beteiligung erstreckt sich häufig über mehrere Jahre. Die Fondsgesellschaft überlässt die Schiffe einem Unternehmen zur Nutzung. Die Erlöse, die nach Abzug aller Kosten aus der Vercharterung des Schiffes entstehen, werden an die Anleger ausgeschüttet. Mit dem Ende der Laufzeit des Fonds erfolgt die Veräußerung des Schiffes und die Auszahlung des Erlöses an die Anleger. Die Anleger müssen allerdings auch die Risiken tragen, die aus der Beteiligung an einem Schiffsfonds resultieren. Schiffsfonds unterliegen nämlich einem Totalverlustrisiko und notfalls müssen die Anleger die Ausschüttungen zurückzahlen.

Häufig werden Anleger nicht ausreichend über diese Risiken informiert. Fachanwälte haben in der Vergangenheit in zahlreichen Urteilsverfahren Anlegern zu Schadenersatzansprüchen verholfen.

 

Fehlerhafte Anlageberatung

Ein Schadenersatzanspruch steht Anlegern insbesondere dann zu, wenn diese von den Bankmitarbeitern falsch beraten wurden. Die Rechtsfolge ist, dass Anleger ihr eingesetztes Kapital zurückfordern können.

Eine Falschberatung kann darin liegen, dass dem Anleger die Risikosituation nicht ausreichend beschrieben wird, die aus langen Vertragslaufzeiten und einem Verlust des angelegten Geldes bestehen. Ein Anleger, der aber im Rahmen des Beratungsgespräches sein Interesse an dem kurzfristigen Wiedererhalt des Kapitals aufzeigt, darf kein Schiffsfonds zur Kapitalanlage empfohlen werden. Bei einem Schiffsfonds handelt es sich um einen geschlossenen Fonds, dessen Vertragslaufzeit sich auf mehrere Jahre beläuft, in denen das Kapital gebunden ist.

In einem aktuellen Urteil vor dem Landgericht Itzehoe vom 02.05.2014, Az.: 6 O 274/13 wurde einem Anleger Schadenersatz in Höhe seiner Einlage abzüglich der erhaltenen Ausschüttungen zugesprochen. Der Anleger wurde nicht ausreichend über die sogenannten „Weichkosten“ in Form der Eigenkapitalbeschaffungskosten aufgeklärt. Eine Aufklärungspflicht über die „Weichkosten“ besteht dann, wenn die Kosten der Eigenkapitalbeschaffung 15% des insgesamt investierten Eigenkapitals übersteige. Prüfen Sie daher in Ihren Unterlagen, ob die Quote, die aufgewendet werden musste, um das Eigenkapital einzuwerben über der 15% Grenze lag und ob Sie auf diesen Umstand hingewiesen wurden.

Insbesondere für älterer Anleger ist wichtig zu wissen, dass das Fehlen eines Hinweises auf eine längere Vertragslaufzeit eines Schiffsfonds ebenfalls eine Aufklärungspflichtverletzung darstellt. Die Berater müssen nämlich die Anlageziele der Anleger berücksichtigen.  Landgericht Duisburg Aktenzeichen 12 O 27/13, hat einer Rentnerin einen Schadensersatzanspruch gegen die Bank zugesprochen, da ihr Geld 24 Jahre in einen Schiffsfonds gebunden gewesen wäre.

Eine Aufklärungspflichtverletzung kann sich aus unterschiedlichen Umständen ergeben. Die Rechtsprechung ist in diesem Falle sehr vielfältig. Fragen Sie hierzu einen Fachanwalt.

 

Rückabwicklung

Aus der Auskunftspflichtverletzung kann die Rückabwicklung des Fondsvertrages gefordert werden. Die Bank muss dem Anleger das investierte Kapital zurücküberweisen und im Gegenzug gibt der Anleger die erworbenen Fondsanteile an die Bank zurück.

 

Schadensersatz wegen Verschweigen von Rückvergütungen

Auch das Verschweigen von Rückvergütungen durch die Bank, die sie bei der Vermittlung von Beteiligungen an Schiffsfonds erhält, kann zu einem Schadensersatzanspruch für den Anleger führen. Die Tatsache, dass ein Bankmitarbeiter die eigenen Provisionen verheimlicht oder nicht die tatsächliche Höhe der erhaltenen Provision offenlegt, stellt eine Pflichtverletzung dar. Die Kenntnis der Höhe der Provision ist für den Anleger entscheidend, um das Interesse der Bank an der Empfehlung der Fondsbeteiligung richtig einzuschätzen (BGH, Urteil vom 26.02.2013 - XI ZR 498/11).

Insbesondere bei Verschweigen der tatsächlichen Höhe der Provision stehen die Chancen auf Schadensersatz auch bei alten Fondsverträgen gut, denn eine Verjährung von Schadenersatzansprüchen beginnt erst mit der Kenntnis der den Anspruch begründenden Umständen.

 

Prospekthaftung

Ein Schadensersatzanspruch steht dem Anleger auch dann zu, wenn das ihm ausgehändigte Prospekt fehlerhaft ist und er im Prospekt nicht ausreichend auf die Risiken hingewiesen wurde. Die Fehlerhaftigkeit folgt aus verschiedenen Umständen.

Bitte lassen Sie Ihre unterlagen von einem Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht prüfen, um Ihnen zustehende Ansprüche durchzusetzen.

 

Steuerliche Risiken beim Schiffsfonds

Viele Schiffsfonds wurden auch als Steuersparmodelle empfohlen. Jedoch kann der sogenannte „Unterschiedsbetrag“ zu hohen Nachzahlungen von Steuern führen. Dies ist ein häufiges Problem, dass bei vorzeitiger Auflösung des Fonds oder aber bei Ende der Laufzeit eintritt. Der Unterschiedsbetrag ist der Wert, der sich aus der Differenz von Anschaffungskosten des Schiffes und dessen Marktwert ergibt, also dem Preis, das das Schiff inklusive der stillen Reserven erzielen kann. Diesen Differenzbetrag müssen die Anleger versteuern.

Wenn Sie von solchen steuerlichen Nachforderungen betroffen sind, konsultieren Sie bitte umgehend einen  Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht.

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