
Ein sehr spezielles Fachgebiet innerhalb des Arzthaftungsrechts ist das Zahnmedizinrecht oder das zahnmedizinische Haftungsrecht. Hier geht es um Mängel an Kronen, Brücken oder Prothesen. Oft geht dies mit Schmerzen einher. In vielen Fällen führt eine mangelhafte prothetische Arbeit zu Kiefergelenksschmerzen (Craniomandibuläre Dysfunktion). Die Eigenart des zahnärztlichen Behandlungsvertrages gewährt dem Zahnarzt das Recht und die Pflicht zur Nachbesserung. Auch der Patient ist grundsätzlich gehalten, dem Zahnarzt die Möglichkeit der Nachbesserung einzuräumen. Dies gilt nicht grenzenlos, wenn zum Beispiel Zahnersatz neu herzustellen ist (Neuanfertigung).
Gegenstand dieses Rechtsgebietes sind auch chirurgische Behandlungen, zum Beispiel durch Implantate. Dies kann durch Oralchirurgen, Zahnärzte oder Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgen geschen. In diesem Bereich ergeben sich zum Beispiel durch eine Fehlpositionierung von Implantaten, ein fehlendes Knochenangebot.

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